Mit Wurzeln in Düren.
Mit Herz in der Beratung.
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Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2024 ff. unverändert.
Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).
Die aktuelle Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5 %. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich aktuell für 2018 bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 % eine steuerliche Gesamtbelastung in Höhe von 29,83 %.
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln. Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr als € 10.000,00 betragen (§ 34a Abs 1 Satz 3 EStG).
Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen gem. § 3 Abs 3 SolzG) ), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.
Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr.
Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz sollen auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, den begünstigungsfähigen Gewinn i.S. § 34a EstG erhöhen. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer zzgl. Solizuschlag sollen außer Ansatz bleiben. Die Neuregelungen sollen ab 2025 Anwendung finden.
Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn), ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen nach § 3 Abs. 3 SolzG) und Kirchensteuer nach entsprechender Religionszugehörigkeit nachzuversteuern (§34a Abs 4 EStG). Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt besteuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und ggf. SoliZ (5,5 %).
Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe aber Hinweis unten).
Seit 2008 ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Einkommensteuer mindert sich um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.
In die Hinzurechnung einzubeziehen sind alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. Kontokorrentkredite, nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden. Ferner sind gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.
Der Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks gekürzt, wenn dieses zum Betriebsvermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden.
Für Gesellschaften, die allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, deren Tätigkeit sich aber im Wesentlichen auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz beschränkt (im Regelfall handelt es sich hier um gewerblich geprägte Personengesellschaften, GmbH & Co KG), wird eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ausnahme: Soweit im Gewerbeertrag der Personengesellschaft Vergütungen enthalten sind, die eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) für ihre bzw. seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme vom Grundbesitz – erhalten hat, wird keine Gewerbesteuerkürzung gewährt (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG). Betroffen hiervon sind Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen.
Der nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen, wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürzt. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 war Voraussetzung, dass die bzw. der Steuerpflichtige zu Beginn des jeweiligen Jahres mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft hält. Für die Erhebungszeiträume ab 2008 gilt für die Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
§ 10a Satz 9 Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft nicht möglich.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als (ab 2024): € 1000 (bis 2023: € 800,00) (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).
Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern:
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00 ab 2024, € 1.000 bis 2023) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).
Unternehmerinnen und Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gilt eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten (unabhängig von der Gewinnermittlungsart Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) i. H. v. € 200.000,00.
Außerdem ist Voraussetzung, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. die hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Eine Benennung des Wirtschaftsgutes, für welches der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, seine Funktion und die Angabe der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist seit dem Wirtschaftsjahr 2016 nicht mehr erforderlich. Seit dem Wirtschaftsjahr 2016 kann ein Investitionsabzugsbetrag somit unabhängig davon gebildet werden, ob sich der Steuerpflichtige schon entschieden hat, welche Investitionen er innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums vornehmen will.
Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst, während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % erfolgswirksam gekürzt werden können. Die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im Investitionsjahr kann neben der (ab 2024): 50 % Sonderabschreibung (bis 2023: 20 %) die zeitanteilige lineare Abschreibung geltend gemacht werden.
Unterbleibt die geplante Investition, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert. Der nachzuzahlende Steuerbetrag ist nach den allgemeinen Regelungen zu verzinsen; (§ 7g Abs 3 EStG).
Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 ist die Bildung des Abzugsbetrags auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.
Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen (auch unter 1%ige GmbH-Beteiligungen mit einer Behaltedauer von über einem Jahr), die im Privatvermögen gehalten werden.
Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).
Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens ein Prozent für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.
Stand: 1. Januar 2024
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