Mit Wurzeln in Düren.
Mit Herz in der Beratung.
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Um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn eine Körperschaft (im Regelfall handelt es sich um eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den die Gesellschaft bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter bzw. einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.
Als verdeckte Gewinnausschüttung gilt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung jeglicher Art, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 der Körperschaftsteuer-Richtlinien KStR).
Beispiele:
Letzteres ist unter den Steuergestaltungen besonders attraktiv, denn die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmen und Unternehmer lässt sich durch Vereinbarung eines möglichst hohen Arbeitslohnes drücken, welcher sich zu Lasten des steuerlichen Ergebnisses der Gesellschaft auswirkt. Ist das Geschäftsführergehalt eines am Unternehmen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch, stellt der überhöhte Betrag eine verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) dar, welche erhebliche Nachsteuern mit sich bringt.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer schon eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt. Vergütungen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen also nicht nur angemessen sein, sondern klar und eindeutig und im Vornherein bestimmt sein.
Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Sonderzuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer da. So stellen gesonderte Vergütungen wie Sonntags- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nach gefestigter Rechtsprechung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese Regelvermutung kann durch überzeugende betriebliche Gründe widerlegt werden. Sofern überzeugende betriebliche Gründe Zuschlagszahlungen rechtfertigen, lässt sich die Vermutung, die Sonderzahlungen wären durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und VGA, gut entkräften.
Beispiel:
Betriebliche Gründe für eine Sonderzahlung sind gegeben, wenn Vereinbarungen über Sonderzahlungen mit vergleichbaren – gesellschaftsfremden – Personen abgeschlossen worden sind. Denn eine solche Gestaltung weist darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Allgemein sollten mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen zusätzliche Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten vereinbart werden.
Gehaltszahlungen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) an ihre Gesellschafter- Geschäftsführerinnen und Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) anzusehen, wenn die Zahlungen nur bei ausreichender Liquidität der GmbH erfolgen müssen.
Stundensatzvereinbarungen führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen: Gerade bei kleinen GmbHs fehlt es im Regelfall an einem Kontrollorgan zur Nachprüfung der Forderungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt kann in solchen Fällen unter Bezug auf die ständige BFH-Rechtsprechung die steuerliche Anerkennung versagen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern den Gewinn der Gesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes). Eine entsprechende Korrektur erfolgt „außerhalb“ der Steuerbilanz. Die steuerlichen Bilanzierungsvorschriften bleiben von dieser Gewinnermittlungskorrektur also unberührt. Bei der Gesellschafterin bzw. beim Gesellschafter rechnet die verdeckte Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt somit der Abgeltungsteuer bzw. ist nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Weitere Auswirkungen ergeben sich für die Gewerbesteuer (Änderungen beim Gewerbeertrag der Gesellschaft), dem Solidaritätszuschlag oder der Umsatzsteuer.
Die Grundsätze für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten auch für der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter nahestehende Personen. Die Zurechnung der VGA erfolgt jedoch beim Gesellschafter.
Stand: 1. Januar 2024
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