Mit Wurzeln in Düren.
Mit Herz in der Beratung.
Mit Wurzeln in Düren.
Mit Herz in der Beratung.
Die Rechtsform eines Unternehmens beschreibt die vorgeschriebene Struktur und den rechtlichen Rahmen, in dem das Unternehmen betrieben wird. Sie spielt eine entscheidende Rolle, insbesondere bei der Haftung der Gründerinnen bzw. Gründer, der Besteuerung der Gesellschaft, den Finanzierungsmöglichkeiten und der Verwaltung.
Die wichtigsten Beispiele für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) sind die:
Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere sind entscheidend:
Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine Ausnahme davon sind die sog. Freien Berufe. Die Anmeldung muss vor Beginn der Geschäftstätigkeit bei dem zuständigen Gewerbeamt erfolgen.
Zur Eintragung ins Handelsregister in Deutschland sind alle Kaufleute verpflichtet, die ein Handelsgewerbe betreiben, unabhängig von der Rechtsform. Dazu gehören insbesondere Einzelkaufleute, Personengesellschaften wie OHG und KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen, können sich jedoch freiwillig eintragen lassen.
Nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR berechtigt, den Namenszusatz eGbR zu führen. Da dieses Register öffentlich zugänglich ist, wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben gestärkt. Die entscheidende Konsequenz der Eintragung ist, dass die eGbR nun auch in andere Register eingetragen werden kann. Konkret bedeutet dies, dass bei Eintragungen in andere Register, wie z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktenregister oder Markenregister, nicht die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, sondern der Name der Gesellschaft eingetragen wird.
Der Vorteil des Gesellschaftsregisters liegt darin, dass bei einem Gesellschafterwechsel keine Änderungen an den bestehenden Einträgen erforderlich sind.
Der Nachteil besteht jedoch darin, dass die neue Regelung eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zwingend vorschreibt. Bei Veränderungen innerhalb einer Gesellschaft ist daher ein Eintrag in das Gesellschaftsregister notwendig. Bis dahin können Rechtspositionen, die nach altem Recht eingetragen wurden, in ihrer ursprünglichen Form bestehen bleiben. Das Gesellschaftsregister ist somit für eine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit erforderlich.
Ein einfaches Löschen des Eintrags ist nicht möglich. Wenn eine Gesellschaft ihren Eintrag aus dem Gesellschaftsregister löschen möchte, reicht künftig ein freiwilliger Antrag der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter nicht mehr aus. Eine Löschung ist nur dann möglich, wenn die GbR aufgelöst wurde oder in eine Handelsgesellschaft umgewandelt wird.
Eine Berufsgenossenschaft ist eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin in Deutschland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken absichert. Als Teil des deutschen Sozialsystems ist sie für die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung in solchen Fällen verantwortlich.
Die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft ist für Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Die Beiträge, die Unternehmen an die Berufsgenossenschaften entrichten, werden basierend auf dem Unfallrisiko in der jeweiligen Branche und der Höhe der Lohnsumme des Unternehmens berechnet.
In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht zur Eröffnung eines Geschäftskontos, jedoch kann diese je nach Rechtsform bestehen. Kapitalgesellschaften wie etwa GmbH, UG oder AG sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Selbstständige, Freiberufler und einige Personengesellschaften unterliegen hingegen keiner Verpflichtung, ein Geschäftskonto zu eröffnen.
Ein Kleinunternehmer ist ein Einzelunternehmen, eine GbR oder eine kleine UG mit so niedrigen Umsätzen, dass das Finanzamt einige der umsatzsteuerlichen Pflichten bei diesen Unternehmen erlässt. Der Status des Kleinunternehmers ist an bestimmte Umsatzgrenzen gebunden (maximaler Umsatz im Gründungsjahr € 22.000,00 und im aktuellen Jahr € 50.000,00).
Der Status als Kleinunternehmer bedeutet für Gründerinnen bzw. Gründer eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als auch die Möglichkeit, auf Erhebung und Zahlung der Umsatzsteuer in Rechnungen zu verzichten. Kleinunternehmer sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Ein Einzelunternehmen wird von einer Einzelperson betrieben, die alleinige Inhaberin bzw. alleiniger Inhaber und Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger ist. Diese Unternehmensform ist einfach und kostengünstig zu gründen und zu führen und daher besonders geeignet für kleinere Geschäftsvorhaben und Freiberufler.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer OHG und einer KG liegt in der Haftung der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter:
Vorteile:
Nachteile:
Vorteile:
Nachteile:
Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zur stillen Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäfts-/Firmenwert der Gesellschaft beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter trägt ein Verlustrisiko, er wird steuerlich als Mitunternehmer angesehen. Er trägt Mitunternehmerinitiative und -risiko.
Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.
GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KSt), zzgl. des Solidaritätszuschlages. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Weiterhin kommt die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz geringer ist als die 25%ige KESt. Die bereits abgeführte KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des EStG) gilt für Personenunternehmen, für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG) ermitteln. Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber der Gewinn für ihn mehr als € 10.000,00 betragen.
Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 %. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt 48,32 % (inkl. Solidaritätszuschlag)
Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (GF) ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen:
Dies bedeutet vor allem für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer, dass
Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei
Stand: 25. September 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.